(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsmäßig übersandte oder zur Abholung bereitgestellte Ware unverzüglich anzunehmen; kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, so gilt die Lieferung als übernommen und damit geht die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei vorliegendem Annahmeverzug die Waren auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers selbst zu lagern oder bei einem Spediteur einzulagern.
Leserhilfe · getrennt vom Vertragstext
Die folgenden Hinweise dienen der Orientierung. Sie ändern den vorstehenden Vertragstext nicht und sind keine zusätzlichen Vertragsbedingungen.
Abholung oder Warenannahme rechtzeitig organisieren
Der Abschnitt betrifft die Annahme gelieferter oder zur Abholung bereitgestellter Ware. Für Kunden ist es hilfreich, die zuständige Person, den vorgesehenen Ort und mögliche organisatorische Hindernisse frühzeitig zu klären.
Eine erreichbare Ansprechperson festlegen
Wenn Sie die Ware nicht selbst übernehmen, geben Sie die Informationen an die tatsächlich zuständige Person weiter. Klären Sie, welcher Auftrag abgeholt oder angenommen wird und ob mehrere Teilmengen existieren. Bei Unternehmen mit getrenntem Büro und Lager sollte der richtige Anlieferpunkt ausdrücklich genannt sein. Eine allgemeine Firmenadresse kann für die konkrete Übergabe zu ungenau sein.
Abweichungen nicht unkommentiert lassen
Wenn eine geplante Abholung oder Annahme nicht möglich ist, benennen Sie Auftrag und betroffenen Termin. Fragen Sie nach dem weiteren Vorgehen und halten Sie die Rückmeldung fest. Die Organisation einer Änderung und mögliche vertragliche Folgen sind getrennte Themen. Diese Hinweise versprechen weder eine bestimmte Lagerdauer noch eine kostenfreie Aufbewahrung; maßgeblich bleiben die vereinbarten Bedingungen.
Für Ihre Rückfrage bereithalten
- Wer übernimmt die Ware tatsächlich?
- Welcher Standort und welcher Auftrag sind gemeint?
- Welche Änderung muss noch abgestimmt werden?